Der Ortsbeirat

Der Ortsbeirat ist ein (beratendes) Verwaltungsorgan in deutschen Städten oder Gemeinden.
(Dazu schreibt die Bundeszentrale für politische Bildung)
Das Gremium soll die Interessen der Orts- oder Stadtteile gegenüber der gesamtgemeindlichen Verwaltung und dem Hauptorgan der jeweiligen Gemeinde, dem Gemeinderat vertreten.
Die innere Verfassung der Gemeinden und die Aufgaben von Ortsbeiräten sind in den Gemeindeordnungen der Länder geregelt.

In Hessen können die Städte und Gemeinden nach § 82 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) durch Beschluss der Gemeindevertretung für ihr Gebiet Ortsbezirke bilden. Die Einrichtung und Abgrenzung der Ortsbezirke wird in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt. In jedem Ortsbezirk wird ein Ortsbeirat gewählt, der Vorsitzende ist der Ortsvorsteher. Dieser wird in der ersten Sitzung nach der Wahl aus der Mitte der Ortsbeiratsmitglieder gewählt.
Die Wahl zu den Ortsbeiräten erfolgt gleichzeitig mit den Wahlen zur Gemeindevertretung bzw. der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von fünf Jahren.
Der Ortsbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, in Ortsbezirken mit mehr als 8000 Einwohnern aus höchstens neunzehn Mitgliedern. Die genaue Anzahl wird in der Hauptsatzung der Kommune festgelegt. Die Mitglieder des Ortsbeirats sind ehrenamtlich tätig.

Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören, insbesondere zum Entwurf des Haushaltsplans.
Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen.
Er hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm von der Gemeindevertretung oder vom Gemeindevorstand vorgelegt werden.
Weitere Aufgaben können dem Ortsbeirat widerruflich von der Gemeindevertretung übertragen werden. Den Ortsbeiräten werden die zur Erledigung ihrer Aufgaben nötigen Finanzmittel zur Verfügung gestellt.

In Hessen bestehen nicht in allen Gemeinden Ortsbeiräte.
In der Regel haben sie auch nur die nach HGO beschriebenen Mindestkompetenzen wie Anhörungs- und Vorschlagsrecht. Die Entscheidungen, gegebenenfalls auch gegen das Votum des Ortsbeirats, werden in der Gemeindevertretung getroffen.

Die hessische Kommunalverfassung

Die Hessische Gemeindeordnung (HGO), die Hessische Landkreisordnung (HKO) und das Kommunalwahlgesetz (KWG) bilden die Hessische Kommunalverfassung
Sie wird auch als Magistratsverfassung bezeichnet.

Die kommunale Demokratie ist auf Grund der größeren Nähe der Bürger zu den sich in den Gemeinden und Landkreisen stellenden politischen Fragen wesentlich „lebendiger“ ausgestaltet als auf der staatlichen Ebene.
Die Position eines kommunalen Spitzenbeamten, also eines Bürgermeisters bzw. Landrats, ist in jeglicher Hinsicht ein attraktives Amt. 

Quelle: https://innen.hessen.de/kommunales/kommunalverfassung

Hessische Gemeindeordnung (HGO)

siehe Justiz Online und Hessische Gemeindeordnung

Hessische Landkreisordnung (HKO)

siehe Justiz Online und Kommunalwahlrecht (Hessen)

Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)

siehe Justiz Online und Kommunalwahlrecht (Hessen)

Das Kommunalrecht gehört zu den wenigen Materien, in denen die Bundesländer die volle Gesetzgebungshoheit haben (Art. 70 ff. GG).

Als „Kommunalverfassung“ werden die Gesetze bezeichnet, welche die Grundregeln für die kommunale Selbstverwaltung und die vor Ort gelebte Demokratie erhalten, d.h. die Hessische Gemeindeordnung (HGO), die Hessische Landkreisordnung (HKO) und das Hessische Kommunalwahlgesetz (KWG). In der Entstehungsphase des Landes Hessen maß man insbesondere der Gemeindeordnung keine geringere Bedeutung bei als der Landesverfassung. Daher rührt der Begriff „Kommunalverfassung“.

Der Kommunalverfassung kommt hohe gesellschaftliche und politische Bedeutung zu.
Sie gibt den Gemeinden und Landkreisen nicht nur den rechtlichen Rahmen für ihre Organisation vor und regelt ihren Status und ihre Stellung innerhalb des staatlichen Gesamtgefüges, sondern gestaltet auch die bürgerschaftliche Teilhabe am kommunalen Willensbildungsprozess. Die Kommunalverfassung muss daher engagiert, aber behutsam den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.
Ziel ist dabei stets, den Gemeinden und Landkreisen optimale Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass sie ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich verwalten können.

Die hessische Gemeindeordnung als PDF-Datei

Quelle: https://innen.hessen.de/kommunales/kommunalverfassung/hgo-hko-und-kwg